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Saturday, February 26, 2011

Damalige systemimmanente vorsätzlich begangene STRAFVERFOLGUNGSVEREITELUNG in der Bundesrepublik Deutschland in „Jugendwohlfahrt“ und „Heimerziehung“.

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RECHT ! - Die Pflichten des Staates gegenüber den Heimkindern.

Gleichheit vor dem Gesetz --- Gleichheit und Rechtsstaat

1. ) Damalige systemimmanente vorsätzlich begangene STRAFVERFOLGUNGSVEREITELUNG in der Bundesrepublik Deutschland in „Jugendwohlfahrt“ und „Heimerziehung“.

2. ) Damalige systemimmanente vorsätzlich begangene RECHTSBEUGUNG in der Bundesrepublik Deutschland in „Jugendwohlfahrt“ und „Heimerziehung“.

3. ) Damalige systemimmanente vorsätzlich begangene AUFSICHTSPFLICHTVERLETZUNG in der Bundesrepublik Deutschland in „Jugendwohlfahrt“ und „Heimerziehung“.

4. ) Wo war damals in der Bundesrepublik Deutschland der Staat, die Polizei, die Staatsanwaltschaft und die AUSÜBUNG IHRER AUFSICHTSPFLICHT, was die Heimkinder ( minderjährige Schutzbefohlene; Mündel ! ) und die systemimmanente vorsätzlich begangene MISSHANDLUNG und ARBEITSAUSBEUTING dieser Heimkinder in den „vielen Orten des Bösen“ ( »RTH« ), seitens der Verantwortlichen und Mitverantwortlichen in „Jugendwohlfahrt“ und „Heimerziehung“ betrifft ?

5. ) ALLE DIESE damals gegen Heimkinder ( minderjährige Schutzbefohlene; Mündel ! ) in der Bundesrepublik Deutschland in den „vielen Orten des Bösen“ ( »RTH« ) vorsätzlich begangenen VERBRECHEN warenschwerwiegende Verletzungen grundlegender Menschenrechte“ / „schwere Menschenrechtsverletzungen“, einzeln gesehen, sowohl wie auch insgesamt gesehen.

6. ) Systembedingt bestand damals in der Bundesrepublik Deutschland keine Rechtsverfolgungsmöglichkeit für die Opfer ALL DIESER VERBRECHEN, auch nicht nachdem sie ihre Volljährigkeit erreicht hatten, und es besteht auch heute, systembedingt, in der Bundesrepublik Deutschland kaum eine solche Rechtsverfolgungsmöglichkeit.

7. ) Systemimmanente vorsätzlich begangene FOLTER und SKLAVEREI zu Kriegszeiten, sowohl wie auch zu Friedenszeiten – aber auch individuelle Fälle von FOLTER und SKLAVEREI zu jeder Zeit !sindschwere Menschenrechtsverletzungenund werden auch alsVerbrechen gegen die Menschlichkeitdefiniert und kategorisiert und geahndet.

8. ) ALL SOLCHE VERBRECHEN verjähren nicht !!!

( A. ) Wer von den Konfessionlosen und Atheisten ist, in Bezug auf jeden hier von mir angesprochenen Punkt, anderer Meinung ?

( B. ) Wer von den Kirchenmitgliedern und Religionsanhängern ist, in Bezug auf jeden hier von mir angesprochenen Punkt, anderer Meinung ?

( C. ) Wer, von welcher Gruppierung auch immer, würde sich noch WENIGER Rechtsstaatlichkeit und MEHR authoritäres Vorgehen wünschen ?


Anderseits stellt sich natürlich auch die Frage:

Ab wann sind in der Bundesrepublik Deutschland die Gewinne aus menschenrechtsverletzenden Straftaten sicher vor Beschlagnahmung nach innerstaatlichem Gesetz?

nach innerstaatlichem Gesetz“ bedeutet hier in dieser Frage:gemäß deutschem Strafrecht“.

Weiß jemand die korrekte and maßgebliche Antwort zu dieser Frage ?


Zu letzterer Frage hat schon jemand wie folgt geantwortet:

Wenn Straftaten gegen die Menschlichkeit nicht verjähren, können auch jederzeit "Gewinnler" verurteilt und zur Kasse gebeten werden.
Sogar wenn der Verursacher verstorben ist, wird die Verfolgung des Straftatbestandes nicht eingestellt, sondern ruht nur und kann immer neu verfolgt werden. Das heißt mit allem was dazu gehört, auch das Einziehen von Gewinnen die aus dem Straftatbestand abgeschöpft wurden.



Und dann stellte ich als Parallele auch noch folgendes Szenario zur Diskussion:

Und jetzt habe ich schon wieder eine neue Frage:

Ein Beispiel eines ganz normalen vor langer Zeit begangenen schwerwiegenden Verbrechens für welches der Täter nie bestraft wurde, weil er nie dafür erwischt wurde. – bis jetzt.

Wenn ein ganz gewöhnlicher VerbrecherkeinVerbrecher“, der eineStraftatbegeht, „die dem Gewicht nach einer schweren Menschenrechtsverletzung entsprichtsondern, ein Dieb und Bankräuber, in einem Bankraub im Jahre 1965 in der Bundesrepublik Deutschlandohne jemanden während dieses Bankraubes zu töten oder zu verletzenGold und Diamanten im Werte von mehreren Millionen Mark gestohlen hat, was jetzt erst im Jahre 2011 herauskommt, darf er, der Dieb und Bankräuber, dieses gestohlene Gold und diese gestohlenen Diamanten, jetzt im Werte von mehreren Billionen Euro, behalten, weil ja seine Straftat nach deutschem Recht und Gesetz längst verjährt ist ???

Wäre die deutsche Gesellschaft, wären die deutschen Kirchen, wäre der deutsche Staat, und wären die deutschen Banken davon begeistert und bereit dazu sicher zu stellen und dafür zu sorgen, dass der Bankräuber seine Beute aus seinem Bankraub und auch den seither daraus resultierenden Mehrwert behalten dürfe ? – Würde man dies dann auch in ganz Deutschland als ein „erfolgreiches“ Unterfangen kategorisieren und feiern ?

Und ich will nicht wissen was sein sollte, sondern was wirklich in dieser Angelegenheit – gesetzesgemäß – ist oder wäre.


Woraufhin mich JemandGesetzesgemäßsofort wie folgt aufklärte:

[ nach einem Hinweis erst einmal auf und Ausführung von StGB § 78 - Verjährungsfrist ]

Selbst wenn die Bank keinen Titel hat, ist er zur Rückzahlung verpflichtet.
Zwar verjähren Schadenersatzansprüche aus unerlaubter Handlung sowohl nach altem, als auch nach neuem Recht nach 3 Jahren.
Aber nach § 852 BGB ist der ERSATZPFLICHTIGE auch nach Eintritt der Verjährung zur Herausgabe des Erlangten nach den Vorschriften der §§ 812 ff BGB verpflichtet.
In diesem Fall kann er sich auch nicht auf "Entreicherung" berufen, da gemäß § 819 BGB i.v.m. § 818 IV BGB dies bei HERAUSGABEANSPRÜCHEN AUS UNERTLAUBTER HANDLUNG ausgeschlossen ist.

Von den Strafrechtlichen Verjährungsvorschriften (§§78ff, 79ff StGB) ist das ganze im Übrigen völlig unabhängig. Die betreffen nur die Strafverfolung bzw. die Vollstreckung der Strafe.


Mein eigener abschließenden Kommentar zu diesem Diskussionsverlauf, war dann folgende zutreffende Zusammenfassung, die neue Rechtsfragen aufwirft:

ERSTENS:

Trifft das jetzt auch auf „die unrechtmäßige Beute“ / „die ungerechtfertigte Bereicherung“ / „die illegale Gewinnschöpfung“ seitens der Täter und Täterschaften in Bezug auf „illegale Arbeitsausbeutung“ und „verbotene Zwangsarbeit“ von minderjährigen „Schutzbefohlenen“, die sich in deren „Fürsorge“ befanden, zu ?

ZWEITENS:

Zwangsarbeit“ ist verboten per Grundgesetz, obwohl das Grundgesetz selbst natürlich kein Strafrecht ist oder darstellt und das Strafrecht selbst auch nicht ersetzt, genauso wenig wie die „EUROPÄISCHE MENSCHENRECHTSKONVENTION“ das Strafrecht ersetzt.

Aber obwohl man in diesem »Abschlussbericht« dieses gesetzlosen Gremiums das sich »Runder Tisch Heimerziehung« ( »RTH« ) nennt sein Äußerstes versucht und getan hat den Begriff „ZWANGSARBEIT“ selbst nicht zu verwenden, wird vielseitig sogar in diesem »Abschlussbericht« eingeräumt, dass „in vielen Orten des Bösen“ ( in diesen „Fürsorgehöllen“ ! ) minderjährige „Schutzbefohlene“, d.h. „Heimkinder“, vielerlei schwerer Misshandlung ( strafrechtlich verfolgbaren schweren Straftaten und Rechtsbrüchen ! ), einschließlich „Arbeitsausbeutung“ [ heute auch wirklich so benannt im Strafgesetzbuch !!! ], d.h. also VERBOTENERZWANGSARBEIT“, ausgesetzt waren, aus der dieNutznießerihrenGewinneingetrieben haben. Und dieseillegale Gewinnschöpfungist eineungerechtfertigte Bereicherungauf Kosten des Leids und der Schädigung ihrer Opfer. Sollen sie jetzt ihreunrechtmäßig daraus aufgehäufte Beuteund die aus den Investitionen dieserBeuteergatterten Vermögen behalten dürfen ?

Würde die Rechtsprechung der Bundesrepublik Deutschland DIES wirklich erlauben und zulassen ?

Ebenso, im Erachten des Australiers Martin Mitchell, höchst relevant zur Beantwortung der Frage was in die Kategorie einermenschenrechtsverletzenden Straftat“ fällt, d.h., wenn begangen im bundesrepublikanischen Hoheitsgebiet oder unter seiner Gerichtsbarkeit, was in die Kategorie dieser Straftaten fällt, die nicht verjähren:

DAS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT in seinem Beschluss in BverwG, Urteil vom 5.3.2009 - 10 C 51. 07 – ( nicht in einem Fall betreffend der ehemaligen DDR, sondern in einem Fall in der heutigen Bundesrepublik, worin darüber entschieden werden mußte, ob der vorliegende Sachverhalt in einem anderen Land aus dem ein sich in Deutschland Schutz suchender Assylbewerber „eine schwerwiegende Verletzung eines grundlegenden Menschenrechts“ darstellt, aufgrund dessen ihm in Deutschland Assyl gewährt werden müsse ) – DEFINIERT WASeine schwerwiegende Verletzung eines grundlegenden MenschenrechtsIST.
BverwG, Urteil vom 5.3.2009 - 10 C 51. 07 @ http://lexetius.com/2009,1586 ( im Volltext )


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QUERVERWEIS
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»GERMANY: Schwerwiegende MENSCHENRECHTSVERLETZUNG begangen seitens der BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND, systematisch und über Jahrzehnte hinweg !« @ http://heimkinderopfer2.blogspot.com/2011/01/germany-schwerwiegende.html ( Erstveröffentlichung: 3. Januar 2011 )

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Meine [ d.h. Martin MITCHELLs ] eigene momentane Unterschrift: Eine Verhandlung oder ein Verfahren ohne QUALIFIZIERTEN juristischen Rechtsbeistand, Recht und Gesetz ist wie ein Gebäude ohne Fundament – ein Kartenhaus, und ein Armutszeugnis für jede "Demokratie" und angeblichen "Rechtsstaat", wo versucht wird dies einzuschränken.

My [ ie. Martin MITCHELL’s ] own current signature: Negotiation with the perpetrators, your detractors and opponents without QUALIFIED legal counsel present and by your side throughout and at all times, and without reliance upon the law and jurisprudence, is like a building without a foundation – a house of cards, and any attempt at curtailment of these rights is clear evidence of incompetence, incapability and incapacity of a country’s "constitutionality" and it’s "democracy".

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Man darf nicht warten, bis der Freiheitskampf ‚Landesverrat‘ genannt wird.“ ( Erich Kästner )

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